Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer Unzumutbar stören, dürfen an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr
, an Samstagen zusätzlich von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht durchgeführt werden.
Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Geräten, das Hämmern, das Sägen,
das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.Ä.
Bekanntmachung
Beschluss des Gesamtvorstandes des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. vom 27.04.2024 zum Anbau von Cannabispflanzen im Kleingarten